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Illustration Covid-19 Virus

Hier finden Sie Informationen zu Entschädigungsleistungen bei Verdienstausfällen, die aufgrund des Coronavirus entstanden sind.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Durch das Coronavirus sind viele Menschen in Westfalen-Lippe vom Infektionsschutzgesetz betroffen. Das Gesetz regelt die Entschädigung von Verdienstausfällen, die aufgrund des Infektionsschutzes entstanden sind.

Der LWL entschädigt in Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz greift. Der LWL entschädigt bei Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne. Der LWL entschädigt auch bei Verdienstausfällen, die durch ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot entstanden sind.

Mittlerweile ist gesetzlich geregelt, dass auch für Verdienstausfälle, die durch die Betreuung von Kindern entstanden sind, entschädigt wird. Auch hierfür ist der LWL zuständig.

Unten auf dieser Seite gibt es einen Link zum Antragsformular.

Wichtiger Hinweis!

Viele Verdienstausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus fallen nicht unter das Infektionsschutzgesetz. Dann ist der LWL leider nicht der richtige Ansprechpartner.

Wenn eine Einrichtung geschlossen wurde oder eine Veranstaltung abgesagt wurde, ist das weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot! Diese Verdienstausfälle werden nicht vom LWL erstattet.

Freiwillige Quarantäne

Viele Menschen sind freiwillig zu Hause geblieben, zum Beispiel nach der Rückkehr aus dem Urlaub. Die Verdienstausfälle aus dieser freiwillgen Quarantäne kann der LWL leider nicht erstatten.

Betrieb geschlossen, Veranstaltung ausgefallen

Wenn Ihre Arbeitsstelle wegen des Coronavirus geschlossen wurde, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung durch den LWL. Das gilt für Angestelle und Betreiber zum Beispiel von Schulen, KiTas, Märkten, Fitnessstudios, Bars und Clubs.

Weniger Aufträge, weniger Kunden

Wenn Personen, die freiberuflich tätig sind, durch das Coronavirus Aufträge verloren haben, fällt das nicht unter das Infektionsschutzgesetz. Auch wenn wegen des Coronavirus die Kundschaft ausgeblieben ist, kann der LWL dafür nicht entschädigen.